Diese Anweisung gilt fr Gegenstnde, wie Maschinen, Gerte oder Einrichtungen, der UN-Nummer 3363.

Wenn der Gegenstand so gebaut oder ausgelegt ist, dass die Gefe, welche die gefhrlichen Gter enthalten, ausreichend geschtzt sind, ist keine Auenverpackung erforderlich. Gefhrliche Gter in einem Gegenstand mssen ansonsten in Auenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweisen und die den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen.

Gefe, die gefhrliche Gter enthalten, mssen den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Unterabschnitte 4.1.1.3, 4.1.1.4, 4.1.1.12 und 4.1.1.14 nicht gelten. Fr nicht entzndbare, nicht giftige Gase mssen die innere Flasche oder das innere Gef sowie ihr/sein Inhalt und ihr/sein Fllfaktor zur Zufriedenheit der zustndigen Behrde des Landes sein, in dem die Flasche oder das Gef befllt wird. 

Darber hinaus mssen die Gefe im Gegenstand so enthalten sein, dass unter normalen Befrderungsbedingungen eine Beschdigung der Gefe, welche die gefhrlichen Gter enthalten, unwahrscheinlich ist; im Falle einer Beschdigung der Gefe, welche feste oder flssige gefhrlichen Gter enthalten, darf kein Austreten der gefhrlichen Gter aus dem Gegenstand mglich sein (zur Erfllung dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden). Die Gefe, die gefhrliche Gter enthalten, mssen so eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ihr Zubruchgehen oder ein Freiwerden ihres Inhalts verhindert wird und ihre Bewegung innerhalb des Gegenstands unter normalen Befrderungsbedingungen eingeschrnkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Gefe nicht gefhrlich reagieren. Ein Freiwerden des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht beeintrchtigen.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).